Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
Vom
24.8.1976
Neugefasst am
4.12.2000
Zuletzt geändert am
10.8.2021
§ 8
Umgehungsverbot
Die §§ 2 bis 7 finden auf Verträge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Fernunterrichtsvertrags (§ 2) in einer anderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende Anwendung.