EuPAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Vom 12.5.2017

Zuletzt geändert am 22.10.2024

§ 27

Statistik

1Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. 2§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.