Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Vom
12.5.2017
Zuletzt geändert am
22.10.2024
§ 26
Gleichgestellte Staaten
Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich.