Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Vom
12.5.2017
Zuletzt geändert am
22.10.2024
§ 28
Gebühren und Auslagen
Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Patentanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.