ESVGDüV

ESVG-Datenübermittlungsverordnung

Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes

Vom 9.3.2023

§ 11

Datenschutz und Datensicherheit

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten haben die zur Datenübermittlung verpflichteten Behörden zu gewährleisten, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 24, 25, 30 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden.