1Die Daten sind in einem maschinenlesbaren Format an die zur Datenanforderung berechtigten Behörden zu übermitteln oder den zur Datenanforderung berechtigten Behörden durch ein Datensystem über geeignete Schnittstellen bereitzustellen. 2Abweichend von Satz 1 können die Daten anderweitig elektronisch oder schriftlich übermittelt werden, sofern die zur Datenübermittlung verpflichtete Behörde nicht über die für eine Übermittlung nach Satz 1 notwendigen Voraussetzungen verfügt.