ESVGDüV

ESVG-Datenübermittlungsverordnung

Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes

Vom 9.3.2023

§ 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.