Teil 2
Einheitliche Sicherheitsbescheinigung und Sicherheitsgenehmigung
Kapitel 1
Einheitliche Sicherheitsbescheinigung
§ 4
Voraussetzungen für die Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung
Die einheitliche Sicherheitsbescheinigung (Sicherheitsbescheinigung) ist für nach Art, Umfang und räumliche Ausdehnung festgelegte Eisenbahnverkehrsdienste für die betreffenden Schienennetze oder Schienenwege öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erteilen, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Nachweis erbringt, dass es
1.
ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat, das die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, und
2.
die Anforderungen erfüllt, die in den Sicherheitsvorschriften niedergelegt sind.