(1) Sicherheitsvorschriften dürfen nur dann erlassen oder herausgegeben werden,
(2) Eisenbahnen und Sektororganisationen haben der Sicherheitsbehörde den Entwurf einer Sicherheitsvorschrift einschließlich einer Begründung ihrer Notwendigkeit spätestens vier Monate vor der geplanten Veröffentlichung der Sicherheitsvorschrift zur Prüfung vorzulegen.
(3) Die Sicherheitsbehörde notifiziert der Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur) spätestens drei Monate vor der geplanten Veröffentlichung der Sicherheitsvorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(4) 1Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht die Listen der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften auf ihrer Internetseite. 2Sie ändert bei Bedarf nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise die jeweilige Liste der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften.
(5) 1Bei dringlichen Präventionsmaßnahmen können Sicherheitsvorschriften sofort angewendet werden. 2Bei Sicherheitsvorschriften nach Absatz 2 bedarf es der Zustimmung der Sicherheitsbehörde. 3Die Sicherheitsbehörde notifiziert die Sicherheitsvorschrift umgehend nach Erlass und begründet deren Dringlichkeit. 4Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erhält die notifizierte Sicherheitsvorschrift zur Kenntnis.