ESiV

Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems

Vom 17.6.2020

§ 5

Sicherheitsbescheinigungsstelle

(1) Die Sicherheitsbescheinigungsstelle erteilt Sicherheitsbescheinigungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Die Sicherheitsbescheinigungsstelle ist die Agentur, wenn die Güter- oder Personenverkehrsdienste des Antragstellers grenzüberschreitend sind. 2Der Antragsteller kann die Agentur oder die Sicherheitsbehörde als Sicherheitsbescheinigungsstelle bestimmen, wenn die Güter- oder Personenverkehrsdienste des Antragstellers auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt sind.

(3) 1Für eine Änderung einer Sicherheitsbescheinigung, die das geografische Tätigkeitsgebiet erweitert, ist die Behörde zuständig, die die Sicherheitsbescheinigung erstmals erteilt hat. 2Soll das geografische Tätigkeitsgebiet auf einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeweitet werden, so ist abweichend von Satz 1 ausschließlich die Agentur für die Änderung der Sicherheitsbescheinigung zuständig.

(4) 1Ist die Agentur Sicherheitsbescheinigungsstelle, bewertet die Sicherheitsbehörde, ob das Eisenbahnverkehrsunternehmen die jeweils einschlägigen Sicherheitsvorschriften erfüllt. 2Stimmt die Agentur der Bewertung der Sicherheitsbehörde nicht zu, ist das Verfahren nach Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 anzuwenden.