ESchG

Embryonenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz von Embryonen

Vom 13.12.1990

Zuletzt geändert am 21.11.2011

§ 11

Verstoß gegen den Arztvorbehalt

(1) Wer, ohne Arzt zu sein,

1. entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt,
2. entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder
3. entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.