ESchG

Embryonenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz von Embryonen

Vom 13.12.1990

Zuletzt geändert am 21.11.2011

§ 10

Freiwillige Mitwirkung

Niemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken.