ESchG

Embryonenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz von Embryonen

Vom 13.12.1990

Zuletzt geändert am 21.11.2011

§ 12

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein, entgegen § 9 Nummer 4 einen menschlichen Embryo oder eine dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.