(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Einheitlichkeit im Meßwesen auf der Grundlage des Internationalen Einheitensystems der Meterkonvention oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(2) 1In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. 2Hierbei sind in der Rechtsverordnung das Datum der Veröffentlichung und die Bezugsquelle anzugeben.