§ 2
Gesetzliche Einheiten im Meßwesen
Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind
1. die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten,
2. dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vorsätzen bezeichnet sind.