EinhZeitG

Einheiten- und Zeitgesetz

Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Vom 2.7.1969

Neugefasst am 22.2.1985

Zuletzt geändert am 18.7.2016

§ 4

Gesetzliche Zeit

(1) 1Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. 2Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde.

(2) 1Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. 2Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden.