Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis
Vom
21.6.2019
Zuletzt geändert am
8.10.2023
§ 11
Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung
Für die Form und das Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung und für die Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort gelten die §§ 12 und 13 des Personalausweisgesetzes entsprechend.