eIDKG

eID-Karte-Gesetz

Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis

Vom 21.6.2019

Zuletzt geändert am 8.10.2023

§ 10

Informationspflichten

(1) Auf Verlangen des Karteninhabers hat die eID-Karte-Behörde ihm Einsicht in die im Chip der eID-Karte gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren.

(2) 1Die eID-Karte-Behörde hat die antragstellende Person bei Antragstellung über den elektronischen Identitätsnachweis nach § 12, einschließlich des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, und das Vor-Ort-Auslesen nach § 13 sowie über Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten. 2Sie hat Informationsmaterial bereitzustellen, in dem auch auf die Möglichkeit einer Sperrung hingewiesen wird. 3Die antragstellende Person ist auf das vorhandene Informationsmaterial hinzuweisen.

(3) 1Eine eID-Karte-Behörde, die Kenntnis von dem Abhandenkommen einer eID-Karte erlangt, hat die zuständige eID-Karte-Behörde, die ausstellende eID-Karte-Behörde und eine Polizeibehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde, die anderweitig Kenntnis vom Abhandenkommen einer eID-Karte erlangt, hat die zuständige und die ausstellende eID-Karte-Behörde unverzüglich zu unterrichten. 2Dabei sollen Angaben zum Familiennamen, den Vornamen, zur Seriennummer, zur ausstellenden eID-Karte-Behörde, zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer der eID-Karte übermittelt werden. 3Die Polizeibehörde hat die Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzunehmen.