(1) Die ausstellende eID-Karte-Behörde hat unverzüglich zur Aktualisierung der Sperrliste die Sperrsumme der eID-Karte an den Sperrlistenbetreiber zu übermitteln, wenn sie Kenntnis erlangt von
(2) 1Der Karteninhaber kann durch Mitteilung des Sperrkennworts an den Sperrlistenbetreiber eine sofortige Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises veranlassen. 2Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen der eID-Karte nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 der eID-Karte-Behörde anzuzeigen.
(3) 1Der Sperrlistenbetreiber stellt den eID-Karte-Behörden für die Fälle nach Absatz 1 und den Karteninhabern für die Fälle nach Absatz 2 einen Sperrdienst über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen zur Verfügung. 2§ 10 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes gilt entsprechend.
(4) Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 1 der Karteninhaber das Wiederauffinden seiner eID-Karte unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 mit oder bittet er nach einer Sperrung nach Absatz 2 unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 um Entsperrung, so ersucht die eID-Karte-Behörde den Sperrlistenbetreiber um Löschung des Sperreintrags zu dieser eID-Karte.
(5) Der Zeitpunkt der Meldung des Abhandenkommens eines Ausweises ist von der eID-Karte-Behörde oder Polizeibehörde zu dokumentieren und der ausstellenden eID-Karte-Behörde mitzuteilen.