(1) 1Der Karteninhaber kann seine eID-Karte dazu nutzen, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. 2Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt. 3Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen.
(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Karteninhaber ist unzulässig.
(3) Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten
(4) eID-Karte-Behörden dürfen im Rahmen der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Identitätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches Berechtigungszertifikat verwenden.