DSLBUmwG

DSL Bank-Umwandlungsgesetz

Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft

Vom 16.12.1999

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 5

Aufsichtsrat

(1) 1Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft sind die Mitglieder des Verwaltungsrats der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank. 2Ihre Amtszeit endet mit der Wahl des Aufsichtsrats durch die nach § 6 einzuberufende Hauptversammlung.

(2) Die §§ 95 bis 104 mit Ausnahme des § 103 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 des Aktiengesetzes sowie § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 finden auf den ersten Aufsichtsrat keine Anwendung.