DSLBUmwG

DSL Bank-Umwandlungsgesetz

Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft

Vom 16.12.1999

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 4

Vorstand

(1) 1Die Vorstandsmitglieder der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank gelten bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktiengesetzes. 2Ihre Abberufung nach § 84 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist zulässig.

(2) Bis zur Eintragung in das Handelsregister gelten für die Vorstandsmitglieder die bisherigen Nachweise der Vertretungsbefugnis.