1Die für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständigen Behörden, die benannt wurden, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch anerkannte datenaltruistische Organisationen zu überwachen, sollten auf der Grundlage ihrer Kapazitäten und ihres Fachwissens ausgewählt werden. 2Sie sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von allen anerkannten datenaltruistischen Organisationen unabhängig sowie transparent und unparteiisch sein. 3Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Namen dieser für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen benannten zuständigen Behörden mitteilen. 4Die Befugnisse und Zuständigkeiten der für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen benannten zuständigen Behörden sollten die Befugnisse der Datenschutzbehörden unberührt lassen. 5Insbesondere in Bezug auf Fragen, die eine Prüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 erfordern, sollte die für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständige Behörde gegebenenfalls um eine Stellungnahme oder einen Beschluss der gemäß der genannten Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörde ersuchen.