DGA

Daten-Governance-Rechtsakt

Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Vom 3.6.2022

Zuletzt geändert am 21.12.2023

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1Anerkannte datenaltruistische Organisationen sollten einschlägige Daten direkt bei natürlichen und juristischen Personen erheben oder von Dritten erhobene Daten verarbeiten können. 2Datenaltruistische Organisationen könnten die erhobenen Daten zu selbst festgelegten Zwecken verarbeiten oder könnten gegebenenfalls die Verarbeitung zu diesen Zwecken durch Dritte erlauben. 3Handelt es sich bei den anerkannten datenaltruistischen Organisationen um für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, so sollten sie die genannte Verordnung einhalten. 4In der Regel stützt sich Datenaltruismus auf die Einwilligung der betroffenen Personen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, die den Anforderungen an eine rechtmäßige Einwilligung gemäß den Artikeln 7 und 8 der genannten Verordnung entsprechen sollte. 5Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 könnten wissenschaftliche Forschungszwecke, bestimmte Forschungsbereiche oder Teile von Forschungsprojekten durch die Einwilligung in die Weiterverarbeitung der Daten für diese Zwecke unterstützt werden, sofern anerkannte Standards der Ethik für die wissenschaftliche Forschung eingehalten werden. 6Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 sollte eine Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken gelten. 7Für nicht personenbezogene Daten sollten die Nutzungsbeschränkungen in der vom Dateninhaber erteilten Erlaubnis aufgeführt sein.