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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

(89)

1Der ursprüngliche Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sollte bestimmte Aufgaben auslagern und Dritten für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen eine Gegenleistung erbringen können. 2Die Kosten für die vom ursprünglichen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten beschlossene Auslagerung von Diensten während des Vollzugs des Wechsels sollte nicht der Kunde tragen, und diese Kosten sollten als ungerechtfertigt gelten, es sei denn, sie decken Leistungen, die der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten auf Bitte des Kunden um zusätzliche Unterstützung beim Wechsel hin erbringt, die über die in dieser Verordnung ausdrücklich festgelegten Pflichten des Anbieters beim Wechsel hinausgehen. 3Diese Verordnung hindert Kunden nicht daran, Dritten für die Unterstützung im Migrationsprozess eine Gegenleistung zu erbringen, bzw. sie hindert Parteien nicht daran, im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht Verträge über Datenverarbeitungsdienste mit fester Laufzeit zu vereinbaren, einschließlich verhältnismäßiger Sanktionen für die vorzeitige Kündigung dieser Verträge. 4Zur Förderung des Wettbewerbs sollte die schrittweise Abschaffung der mit dem Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten verbundenen Entgelte insbesondere die Abschaffung der Datenextraktionsentgelte umfassen, die von einem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten beim Kunden erhoben werden. 5Standarddienstentgelte für die Erbringung der Datenverarbeitungsdienste selbst sind keine Wechselentgelte. 6Diese Standarddienstentgelte sind nicht widerrufsfähig und gelten, bis der Vertrag über die Erbringung des betreffenden Dienstes nicht mehr gilt. 7Kunden können nach dieser Verordnung die Erbringung zusätzlicher Dienste verlangen, die über die nach dieser Verordnung bestehenden Pflichten des Anbieters beim Wechsel hinausgehen. 8Diese zusätzlichen Dienste können vom Anbieter erbracht und in Rechnung gestellt werden, wenn sie auf Verlangen des Kunden erbracht werden und der Kunde dem Preis dieser Dienste im Voraus zustimmt.