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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

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1Wechselentgelte sind Entgelte, die Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bei ihren Kunden für den Vollzug des Wechsels erheben. 2Üblicherweise sollen mit diesen Entgelten die Kosten, die dem ursprünglichen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten durch den Wechsel entstehen können, an den Kunden, der den Wechsel wünscht, weitergegeben werden. 3Gängige Beispiele für Wechselentgelte sind mit der Datenübertragung von einem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zu einem anderen oder von einem Anbieter zu einer IKT-Infrastruktur in den eigenen Räumlichkeiten verbundene Kosten („Datenextraktionsentgelte“) oder durch spezifische Unterstützungstätigkeiten während des Vollzugs des Wechsels anfallende Kosten. 4Unangemessen hohe Datenextraktionsentgelte und andere ungerechtfertigte Entgelte, die in keinem Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten des Wechsels stehen, behindern Anbieterwechsel seitens des Kunden, schränken den freien Datenfluss ein, können den Wettbewerb einschränken und zu Abhängigkeitsverhältnissen des Kunden in Bezug auf einen bestimmten Dienst führen, da Anreize, sich für einen anderen oder weiteren Diensteanbieter zu entscheiden, verringert werden. 5Daher sollten Wechselentgelte nach drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschafft werden. 6Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sollten bis zu diesem Zeitpunkt ermäßigte Wechselentgelte erheben können.