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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

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1Normung und semantische Interoperabilität sollten eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung technischer Lösungen zur Gewährleistung der Interoperabilität innerhalb von und zwischen gemeinsamen europäischen Datenräumen spielen, bei denen es sich um zweck- oder sektorspezifische oder sektorübergreifende interoperable Rahmen für gemeinsame Normen und Verfahren für die Weitergabe oder die gemeinsame Verarbeitung von Daten, unter anderem für die Entwicklung neuer Produkte und Dienste, wissenschaftliche Forschung oder zivilgesellschaftliche Initiativen, handelt. 2In dieser Verordnung sollten bestimmte wesentliche Interoperabilitätsanforderungen festgelegt werden. 3Teilnehmer an Datenräumen, die anderen Teilnehmern Daten oder Datendienste anbieten und bei denen es sich um Stellen handelt, die die Weitergabe von Daten innerhalb gemeinsamer europäischer Datenräume erleichtern oder daran beteiligt sind, einschließlich Dateninhaber, sollten diese Anforderungen erfüllen, soweit sie Elemente betreffen, die ihrer Kontrolle unterliegen. 4Die Einhaltung dieser Vorschriften kann durch die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten wesentlichen Anforderungen gewährleistet oder aufgrund der Einhaltung von harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen im Rahmen einer Konformitätsvermutung vermutet werden. 5Um die Konformität mit den Interoperabilitätsanforderungen zu erleichtern, muss eine Konformitätsvermutung für die Interoperabilitätslösungen vorgesehen werden, die ganz oder teilweise den harmonisierten Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 entsprechen, welche den standardmäßigen Rahmen für die Erarbeitung der Normen, nach denen solche Konformitätsvermutungen vorgesehen werden, bildet. 6Die Kommission sollte die Hindernisse für die Interoperabilität bewerten und den Normungsbedarf priorisieren, sodass sie auf dieser Grundlage gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragen kann, Entwürfe für harmonisierte Normen zu erarbeiten, die die in der vorliegenden Verordnung festgelegten wesentlichen Anforderungen erfüllen. 7Führen solche Aufträge nicht zu harmonisierten Normen oder reichen solche harmonisierten Normen nicht aus, um die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, so sollte die Kommission, sofern sie dabei die Rolle und die Funktionen der Normungsorganisationen gebührend achtet, in der Lage sein, gemeinsame Spezifikationen in den genannten Bereichen zu erlassen. 8Gemeinsame Spezifikationen sollten nur als außergewöhnliche Ausweichlösung erlassen werden, um die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung zu erleichtern, oder wenn der Normungsprozess blockiert ist, oder bei Verzögerungen bei der Festlegung geeigneter harmonisierter Normen. 9Ist eine Verzögerung auf die technische Komplexität der betreffenden Norm zurückzuführen, so sollte die Kommission dies berücksichtigen, bevor sie die Festlegung gemeinsamer Spezifikationen in Erwägung zieht. 10Gemeinsame Spezifikationen sollten offen und inklusiv erarbeitet werden und gegebenenfalls dem Rat des gemäß der Verordnung (EU) 2022/868 eingerichteten Europäischen Dateninnovationsrates (EDIB) Rechnung tragen. 11Darüber hinaus könnten in den verschiedenen Sektoren – auf der Grundlage ihrer jeweiligen besonderen Bedürfnisse – auch gemeinsame Spezifikationen im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht erlassen werden. 12Darüber hinaus sollte die Kommission in die Lage versetzt werden, die Erarbeitung harmonisierter Normen für die Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten in Auftrag zu geben.