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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

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1Um die Interoperabilität von Instrumenten für die automatisierte Durchführung von Vereinbarungen über die Datenweitergabe zu fördern, müssen wesentliche Anforderungen an intelligente Verträge festgelegt werden, die Fachkräfte für andere erstellen oder in Anwendungen integrieren, die die Umsetzung von Vereinbarungen über die Datenweitergabe unterstützen. 2Um die Konformität solcher intelligenten Verträge mit diesen wesentlichen Anforderungen zu erleichtern, muss eine Konformitätsvermutung für die intelligenten Verträge vorgesehen werden, die ganz oder teilweise den harmonisierten Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 entsprechen. 3Der Begriff „intelligenter Vertrag“ in der vorliegenden Verordnung ist technologieneutral. 4Intelligente Verträge können beispielsweise mit einem elektronischen Vorgangsregister verbunden werden. 5Die wesentlichen Anforderungen sollten nur für Anbieter intelligenter Verträge gelten, nicht aber dann, wenn sie intern intelligente Verträge, die ausschließlich für den internen Gebrauch bestimmt sind, ausarbeiten. 6Die wesentliche Anforderung, sicherzustellen, dass intelligente Verträge ausgesetzt und beendet werden können, setzt die gegenseitige Zustimmung der Parteien zu der Vereinbarung über die Datenweitergabe voraus. 7Die Anwendbarkeit der einschlägigen Vorschriften des Zivil-, Vertrags- und Verbraucherschutzrechts auf Vereinbarungen über die Datenweitergabe bleibt von der Nutzung intelligenter Verträge für die automatisierte Ausführung solcher Vereinbarungen unberührt oder sollte davon unberührt bleiben.