BKV

Berufskrankheiten-Verordnung

Vom 31.10.1997

Zuletzt geändert am 29.6.2021

§ 2

Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt

Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.