BKatV

Bußgeldkatalog-Verordnung

Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

Vom 14.3.2013 (BGBl. I S. 498)

Zuletzt geändert am 2.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 299)

Anhang [1]

(zu Nummer 11 der Anlage) Tabelle 1



Geschwindigkeitsüberschreitungen

    a)
  • Kraftfahrzeuge der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art

    Lfd. Nr.Überschreitung
    in km/h
    Regelsatz in Euro bei Begehung
    innerhalbaußerhalb
    geschlossener Ortschaften
    (außer bei Überschreitung für mehr als
    5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
    11.1.1bis 104030
    11.1.211 – 156050


  • Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.

    Lfd. Nr.Überschreitung
    in km/h
    Regelsatz in Euro
    bei Begehung
    Fahrverbote in Monaten
    bei Begehung
    innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
    geschlossener Ortschaftengeschlossener Ortschaften
    11.1.3bis 15 für mehr als
    5 Minuten Dauer
    oder in mehr
    als zwei Fällen
    nach Fahrtantritt
    160140
    11.1.416 – 20160140
    11.1.521 – 25175150
    11.1.626 – 302351751 Monat
    11.1.731 – 403402551 Monat1 Monat
    11.1.841 – 505604802 Monate1 Monat
    11.1.951 – 607006003 Monate2 Monate
    11.1.10über 608007003 Monate3 Monate
  • b)
  • kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

    Lfd. Nr.Überschreitung
    in km/h
    Regelsatz in Euro bei Begehung
    innerhalbaußerhalb
    geschlossener Ortschaften
    (außer bei Überschreitung für mehr als
    5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
    11.2.1bis 107060


  • Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.

    Lfd. Nr.Überschreitung
    in km/h
    Regelsatz in Euro bei Begehung
    innerhalbaußerhalb
    geschlossener Ortschaften
    (außer bei Überschreitung für mehr als
    5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
    11.2.211 – 1512070


    Lfd. Nr.Überschreitung
    in km/h
    Regelsatz in Euro
    bei Begehung
    Fahrverbote in Monaten
    bei Begehung
    innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
    geschlossener Ortschaftengeschlossener Ortschaften
    11.2.3bis 15 für mehr als
    5 Minuten Dauer
    oder in mehr
    als zwei Fällen
    nach Fahrtantritt
    320240
    11.2.416 – 20320240
    11.2.521 – 253602801 Monat
    11.2.626 – 304804001 Monat1 Monat
    11.2.731 – 406405602 Monate1 Monat
    11.2.841 – 508007003 Monate2 Monate
    11.2.951 – 609008003 Monate3 Monate
    11.2.10über 609509003 Monate3 Monate
  • c)
  • andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge
    Lfd. Nr.Überschreitung
    in km/h
    Regelsatz in Euro bei Begehung
    innerhalbaußerhalb
    geschlossener Ortschaften
    11.3.1bis 103020
    11.3.211 – 155040
    11.3.316 – 207060


  • Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.

    Lfd. Nr.Überschreitung
    in km/h
    Regelsatz in Euro
    bei Begehung
    Fahrverbote in Monaten
    bei Begehung
    innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
    geschlossener Ortschaftengeschlossener Ortschaften
    11.3.421 – 25115100
    11.3.526 – 30180150
    11.3.631 – 402602001 Monat
    11.3.741 – 504003201 Monat1 Monat
    11.3.851 – 605604802 Monate1 Monat
    11.3.961 – 707006003 Monate2 Monate
    11.3.10über 708007003 Monate3 Monate

Anhang [2]

(zu Nummer 12 der Anlage) Tabelle 2



Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug



Lfd. Nr.Regelsatz in EuroFahrverbot
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern
12.5a)bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
12.5.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes .......... 75
12.5.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes ..........100
12.5.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes ..........160
12.5.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes ..........240
12.5.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes ..........320
12.6b)bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h
12.6.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes .......... 75
12.6.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes ..........100
12.6.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes ..........160Fahrverbot
1 Monat
12.6.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes ..........240Fahrverbot
2 Monate
12.6.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes ..........320Fahrverbot
3 Monate
12.7c)bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
12.7.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes ..........100
12.7.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes ..........180
12.7.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes ..........240Fahrverbot
1 Monat
12.7.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes ..........320Fahrverbot
2 Monate
12.7.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes ..........400Fahrverbot
3 Monate

Anhang [3]

(zu den Nummern 198 und 199 der Anlage) Tabelle 3



Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts
von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen
sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

    a)
  • bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt

    Lfd. Nr.Überschreitung in v. H.Regelsatz in Euro
    198.1für Inbetriebnahme
    198.1.12 bis 5 30
    198.1.2mehr als 5 80
    198.1.3mehr als 10110
    198.1.4mehr als 15140
    198.1.5mehr als 20190
    198.1.6mehr als 25285
    198.1.7mehr als 30380
    199.1für Anordnen oder Zulassen
    der Inbetriebnahme
    199.1.12 bis 5 35
    199.1.2mehr als 5140
    199.1.3mehr als 10235
    199.1.4mehr als 15285
    199.1.5mehr als 20380
    199.1.6mehr als 25425

  • b)
  • bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme

    Lfd. Nr.Überschreitung in v. H.Regelsatz in Euro
    198.2.1 oder 199.2.1mehr als 5 bis 10 10
    198.2.2 oder 199.2.2mehr als 10 bis 15 30
    198.2.3 oder 199.2.3mehr als 15 bis 20 35
    198.2.4 oder 199.2.4mehr als 20 95
    198.2.5 oder 199.2.5mehr als 25140
    198.2.6 oder 199.2.6mehr als 30235

Anhang [4]

(zu § 3 Absatz 3) Tabelle 4



Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz
für den Grundtatbestand
von Euro
mit Gefährdung

auf Euro
mit Sachbeschädigung

auf Euro
60 75 90
70 85 105
75 90 110
80100 120
90110 135
95115 140
100120 145
110135 165
120145 175
130160 195
135165 200
140170 205
150180 220
160195 235
165200 240
180220 265
190230 280
200240 290
210255 310
235285 345
240290 350
250300 360
270325 390
280340 410
285345 415
290350 420
320385 465
350420 505
360435 525
380460 555
400480 580
405490 590
425510 615
440530 640
480580 700
500600 720
560675 810
570685 825
600720 865
635765 920
680820 985
7008401 000
7609151 000

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
60 75
70 85
75 90
80100
100120
150180

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