Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
Vom
2.12.2021
Teil 3
Nachweis
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 7
Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
1Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 8 aufgeführten Dokumente.
2Der oder die Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen.