§ 6
Treibhausgaseinsparung
(1)
Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe müssen eine Treibhausgaseinsparung von
1. mindestens 50 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist,
2. mindestens 60 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, am oder nach dem 6. Oktober 2015 und bis einschließlich 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden ist, oder
3. mindestens 65 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, den Betrieb am oder nach dem 1. Januar 2021 aufgenommen hat.
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnittstelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen physischen Produktion von Biokraftstoffen.
(2)
Die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Treibhausgaseinsparung erfolgt nach einer der folgenden Methoden:
1. ist für Biokraftstoffe in Anhang V Teil A oder Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 ein Standardwert für die Treibhausgaseinsparung für den Produktionsweg festgelegt und ist der für diese Biokraftstoffe gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf das Jahr umgerechnete Emissionswert aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen für diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null, durch Verwendung dieses Standardwerts,
2. durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Biokraftstoffe festgelegten Methode berechnet wird,
3. durch Verwendung
a) eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang V Teil C Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und
b) der nach der Methode in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren,
4. durch Verwendung
a) eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang VI Teil B Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren, wobei die in Anhang VI Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und
b) der nach der Methode in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren oder
5. durch Verwendung von Daten, die gemäß einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt wurden, anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe im Anhang V Teil D oder Teil E und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten disaggregierten Standardwerte für den Anbau der Richtlinie (EU) 2018/2001.