Abschnitt 2
Nachhaltigkeitsnachweise
§ 8
Anerkannte Nachweise
Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 sind:
1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 9 oder § 16 ausgestellt worden sind,
2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14,
3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15 und
4. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, anerkannt sind und bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt worden sind.