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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 6.25

Durchfahrt unter festen Brücken

    1.
  • Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken durch ein allgemeines
    Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser
    Öffnung verboten.


2. Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken gekennzeichnet

    a)
  • durch das Zeichen D.1a (Anlage 7)



oder

    b)
  • durch das Zeichen D.1b (Anlage 7) – angebracht über
    der Brückenöffnung –



wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnung zu benutzen. Ist die Öffnung nach Satz 1 Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Satz 1 Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
3. Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.