§ 6.25
Durchfahrt unter festen Brücken
- 1.
- Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken durch ein allgemeines
Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnung verboten.
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2. Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken gekennzeichnet - a)
- durch das Zeichen D.1a (Anlage 7)
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oder - b)
- durch das Zeichen D.1b (Anlage 7) – angebracht über
der Brückenöffnung –
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wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnung zu benutzen. Ist die Öffnung nach Satz 1 Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Satz 1 Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
3. Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.