Abschnitt V.
Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
§ 6.24
Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
1. In einer Brückenöffnung oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.
2. Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung gestattet und ist die Öffnung gekennzeichnet - a)
- durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt in dieser
Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
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- b)
- durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen,
sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.
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