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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

Abschnitt V.
Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24

Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren

1. In einer Brückenöffnung oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.
2. Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung gestattet und ist die Öffnung gekennzeichnet

    a)
  • durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt in dieser
    Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln
    dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;


    b)
  • durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen,
    sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens
    begrenzten Raum zu halten.