§ 6.26
Durchfahren beweglicher Brücken
- 2.
- Bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke muss ein Fahrzeug
seine Fahrt verlangsamen. Es muss, wenn es das Öffnen der Brücke verlangt, „zwei lange Töne“ geben. Bis zur Freigabe der Durchfahrt muss es sich mindestens 50,00 m von der Brücke entfernt halten, sofern nicht das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) einen anderen Abstand angibt. Kann oder will ein Fahrzeug die Brücke nicht durchfahren, muss es, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) angebracht ist, vor diesem anhalten.
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1. Unbeschadet der §§ 6.07, 6.08 und 6.24 hat der Schiffsführer oder die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihm oder ihr von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden.