§ 3.14
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
1. Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
a) bei Nacht: ein blaues Licht; |
|
b) bei Tag: einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten. |
|
Das Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass es von allen Seiten sichtbar ist. Anstelle des blauen Kegels nach Satz 1 Buchstabe b kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch geführt werden, dass der Kegel auf - a)
- dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Voraus bis Steuerbord querab, - b)
- auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Achteraus bis Steuerbord querab
|
|
sichtbar ist. | |
2. Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
a) bei Nacht: zwei blaue Lichter; |
|
b) bei Tag: zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten. |
|
Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstand zwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheiten geringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nicht eingeschränkt wird. Anstelle der zwei blauen Kegel nach Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch je zwei blaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch geführt werden, dass die Kegel auf - a)
- dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Voraus bis Steuerbord querab, - b)
- auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Achteraus bis Steuerbord querab
|
|
sichtbar sind. | |
3. Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
a) bei Nacht: drei blaue Lichter; |
|
b) bei Tag: drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten. |
|
Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstand zwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheiten geringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nicht eingeschränkt wird. Anstelle der drei blauen Kegel nach Satz 1 Buch- stabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch je drei blaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch geführt werden, dass die Kegel auf- a)
- dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Voraus bis Steuerbord querab, - b)
- auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Achteraus bis Steuerbord querab
|
|
sichtbar sind. | |
4. Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge im Sinne der Nummer 1, 2 oder 3, muss die Bezeichnung nach der Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.
5. Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen.
6. Ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge, das, der oder die verschiedene gefährliche Güter nach den Nummern 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert.
7. Ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen muss, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzt und die Sicherheitsbestimmungen einhält, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, hat bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 zu führen, wenn es zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden will, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.
8. Die Lichtstärke der in den Nummern 1 bis 7 vorgeschriebenen blauen Lichter muss mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.