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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 3.13

Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)

1. Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:
entweder

    a)
  • ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter
    und mindestens 1,00 m vor diesen;
  • b)
  • Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; sie müssen in
    gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des
    Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein,
    dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von
    Steuerbord gesehen werden kann;
  • c)
  • ein Hecklicht;



oder

    d)
  • ein Topplicht, jedoch hell statt stark, mindestens 1,00 m höher als
    die Seitenlichter;
  • e)
  • Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; diese können
      aa)
    • in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse
      des Fahrzeugs
  • oder
      bb)
    • unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am
      oder nahe am Bug in der Schiffsachse
  • gesetzt sein; im Falle des Doppelbuchstaben aa müssen sie
    innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von
    Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;


    f)
  • ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen,
    dass anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen
    Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.



    3.
  • Ein geschlepptes oder längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug muss
    bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht
    führen. Dies gilt nicht für die Beiboote des Fahrzeugs.


2. Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, muss es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 führen.

    5.
  • Ein einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrendes
    Kleinfahrzeug muss bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes
    gewöhnliches Licht führen. Ein Beiboot, auf das die gleichen Voraus-
    setzungen zutreffen, braucht dieses Licht jedoch nur bei der Annäherung
    eines anderen Fahrzeugs zu zeigen.


    6.
  • Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenantrieb
    fährt, muss bei Tag einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten,
    so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist,
    führen.