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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 3.12

Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3: Bild 17)

1. Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen:

    a)
  • die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können
    diese gewöhnliche Lichter sein;
  • b)
  • ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.



2. Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.