§ 3.12
Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3: Bild 17)
1. Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen: - a)
- die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können
diese gewöhnliche Lichter sein; - b)
- ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.
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2. Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.