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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 3.11

Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 15, 16)

1. Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:

    a)
  • auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;
    auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch
    an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des
    Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht
    nach § 3.09 Nummer 3 ersetzt werden;


    b)
  • die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b; diese Lichter
    müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und
    zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als das
    niedrigste Topplicht;
  • c)
  • auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.



2. Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führt, und nicht für ein längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug. Für derartige Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.