BayAGVwGO

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Vom 20.6.1992

Zuletzt geändert am 8.7.2025

Art. 4

Zuständigkeit für Normenkontrollverfahren

1 2Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. Über Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur, wenn

1. der Antrag von einer Behörde gestellt wird und
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.