AtVfV

Atomrechtliche Verfahrensverordnung

Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

Vom 18.2.1977

Neugefasst am 3.2.1995

Zuletzt geändert am 11.12.2024

§ 10

Wegfall

(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.