Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
Vom
18.2.1977
Neugefasst am
3.2.1995
Zuletzt geändert am
11.12.2024
§ 9
Besondere Einwendungen
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.