AtVfV

Atomrechtliche Verfahrensverordnung

Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

Vom 18.2.1977 (BGBl. I S. 280)

Neugefasst am 3.2.1995 (BGBl. I S. 180)

Zuletzt geändert am 11.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 411)

§ 10

Wegfall

(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.

§ 11

Verlegung

(1) 1 Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntgemachten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hinblick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforderlich ist. 2 Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen.

(2) 1 Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sind von der Verlegung des Erörterungstermins zu benachrichtigen. 2 Sie können in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

§ 12

Verlauf

(1) 1 Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 2 Der den Erörterungstermin leitende Vertreter der Genehmigungsbehörde (Verhandlungsleiter) entscheidet darüber, wer außer dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, an dem Termin teilnimmt.

(2) 1 Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, daß Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden. 2 In diesem Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung bekanntzugeben. 3 Er kann für einen bestimmten Zeitraum das Recht zur Teilnahme an dem Erörterungstermin auf die Personen beschränken, deren Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden sollen.

(3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der eine von ihm festgesetzte Redezeit für die einzelnen Wortmeldungen überschreitet oder Ausführungen macht, die nicht den Gegenstand des Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung stehen.

(4) 1 Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. 2 Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. 3 Der Erörterungstermin kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.

(5) 1 Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungstermin, wenn dessen Zweck erreicht ist. 2 Er kann den Erörterungstermin ferner für beendet erklären, wenn auch nach einer Vertagung, der Erörterungstermin aus dem Kreis der Teilnehmer erneut so gestört wird, daß seine ordnungsmäßige Durchführung nicht mehr gewährleistet ist. 3 Personen, deren Einwendungen noch nicht oder noch nicht abschließend erörtert wurden, können innerhalb eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich erläutern; hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung des Termins hingewiesen werden.

§ 13

Niederschrift

(1) 1 Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Die Niederschrift muß Angaben enthalten über

1. den Ort und den Tag der Erörterung,
2. den Namen des Verhandlungsleiters,
3. den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,
4. den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins.
3 Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. 4 Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen. 5 Die Genehmigungsbehörde kann den Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. 6 Die Tonaufzeichnungen sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu löschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes vor, hat die Löschung nach Eintritt der Unwirksamkeit zu erfolgen.

(2) 1 Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. 2 Auf Anforderung ist auch demjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine Abschrift zu überlassen.

Vierter Abschnitt
Genehmigung

§ 14

Sachprüfung

Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde erstreckt sich außer auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf die Beachtung der übrigen das Vorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

§ 14a

Zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung

(1) 1 Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet die zuständige Behörde eine zusammenfassende Darstellung

1. der für die Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen,
2. der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen sowie
3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.
2 Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts nach § 3 Absatz 2, der behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der Äußerungen und Einwendungen Dritter. 3 Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. 4 Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, gilt § 1b Absatz 5.

(2) 1 Die Genehmigungsbehörde bewertet die Auswirkungen des Vorhabens auf in § 1a genannte Schutzgüter auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach den für ihre Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge. 2 Die Bewertung ist zu begründen. 3 Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, wirkt die Genehmigungsbehörde an der Gesamtbewertung durch alle Zulassungsbehörden nach § 31 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit. 4 Ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde federführende Behörde, so hat sie das Zusammenwirken aller Zulassungsbehörden sicherzustellen. 5 Die Genehmigungsbehörde hat die vorgenommene Bewertung oder Gesamtbewertung bei der Entscheidung über den Antrag nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. 6 Bei der Entscheidung über die Genehmigung des UVP-pflichtigen Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde noch hinreichend aktuell sein.

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