(1) 1Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren mit einer Höchstleistung von bis zu 25 Megawatt 70 Millionen Euro und für jedes weitere Megawatt 2,5 Millionen Euro bis zum Höchstbetrag von 2,5 Milliarden Euro. 2Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren 70 Millionen Euro erhöht um den auf Grund der genehmigten Masse der Kernbrennstoffe nach Anlage 3 ermittelten Betrag, sofern diese Berechnung einen höheren Wert als die Berechnung der Regeldeckungssumme nach Satz 1 ergibt. 3Höchstleistung ist die thermische Dauerleistung, mit welcher der Reaktor auf Grund der Genehmigung betrieben werden darf.
(2) In der nach Absatz 1 zu ermittelnden Regeldeckungssumme ist die Regeldeckungssumme für Einrichtungen für die Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen und Abfällen, die für den Eigenbedarf bestimmt sind oder aus dem Reaktor stammen und bis zur weiteren Verwendung oder Beseitigung vorübergehend gelagert werden, eingeschlossen, sofern die Anlagen als eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten.
(3) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Deckungsvorsorge umfasst auch die Deckungsvorsorge