Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz
Vom
25.1.1977
Neugefasst am
21.1.2022
§ 10
Schiffsreaktoren
1Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung 500 000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro.
2§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.