Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz
Vom 25.1.1977
Neugefasst am 21.1.2022
Für die Bestimmung der Deckungsvorsorge bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes gilt § 8a Absatz 1 entsprechend.