ASG

Arbeitssicherstellungsgesetz

Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung

Vom 9.7.1968

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 35

Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit

(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeit Weisungen erteilen. 2Es führt insoweit auch die Dienstaufsicht.

(2) 1Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. 2Sie werden ihr vom Bund erstattet.