(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeit Weisungen erteilen. 2Es führt insoweit auch die Dienstaufsicht.
(2) 1Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. 2Sie werden ihr vom Bund erstattet.