ASG

Arbeitssicherstellungsgesetz

Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung

Vom 9.7.1968

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 36

Begriffsbestimmung

Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.