ASG

Arbeitssicherstellungsgesetz

Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung

Vom 9.7.1968

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 34

Koordinierung und Bedarfsdeckung

1Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zusammenarbeit der Bundesagentur für Arbeit mit den fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden bei der Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs. 2Sie regelt hierbei, wie die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte zu verteilen sind, wenn diese nicht ausreichen, den Bedarf zu decken.